Allgemeine Geschätfsbedingungen

I.

(1) Der Unternehmer übernimmt die Beförderung Ihrer Sendungen gemäß Ziff. II. (1) dieser AGB innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im grenzüberschreitenden Verkehr. Der Beförderung liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften insbesondere des HGB, der CMR, des Warschauer Abkommens oder des LuftVG entgegenstehen, die ergänzend gelten. Mit der Aufgabe der Sendung erkennt der Versender diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage an.

(2) Der Unternehmer ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden.

II. Leistungen

(1) Einzel- und Sammelsendungen werden spätestens an dem auf die Übernahme der Sendung folgenden Werktag (Montag bis Freitag, auf Wunsch am Wochenende) beim Empfänger ausgeliefert. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den jeweils gültigen Preislisten als vereinbart. Kürzere Auslieferungsfristen (Direktfahrten, Same Day und Last Minute-Services) bedürfen einer schriftlichen Bestätigung seitens des Unternehmers.

(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung des Gutes, die Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes sowie seiner Verpackung.

III. Auftragserteilung

(1) Der Versender hat dem Unternehmer bei der Auftragserteilung mitzuteilen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Transportvertrages werden sollen:

  • Gefährliche Güter,
  • leicht verderbliche Güter,
  • besonders wertvolle Güter
  • Geld, Wertpapiere oder Urkunden oder
  • andere in Ziff. II (1) Satz 2 und 3 genannte Sendungen.

Der Versender hat darüber hinaus bei Auftragserteilung Adressen und Telefonnummern sowohl des Versenders als auch des Empfängers, Zeichen, Nummern, Anzahl, Gewicht, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften der Sendung gemäß Satz 1 und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.

(2) Sofern der Versender bei Übergabe des Gutes die gemäß Absatz 1 erforderliche Mitteilung unterlassen hat, kann der Unternehmer nach pflichtgemäßem Ermessen:

  • die Sendung ausladen, einlagern, sichern, zurückbefördern oder unschädlich machen, ohne dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und
  • vom Versender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Ist die Beförderung von gefährlichem Gut schriftlich vereinbart, hat der Versender dem Unternehmer rechtzeitig schriftlich die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgutrechtliche und umgangsrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Versender die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht mitzuteilen und für die vollständige Übermittlung aller relevanten Angaben Sorge zu tragen. Der Schriftform steht die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennen lässt.

(4) Der Unternehmer oder die von ihm zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, die gemäß Absatz 1 und 3 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.

(5) Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

IV. Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht

(1) Der Versender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und dass auch den die Beforderung durchführenden Personen kein Schaden entsteht.

(2) Die Packstücke sind vom Versender deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften. Alte Kennzeichen sind vom Versender zu entfernen oder unkenntlich zu machen.

(3) Der Versender ist verpflichtet, die zu einer Sendung gehörenden Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen und Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

(4) Sendungen, die offensichtliche Zeichen von Beschädigungen aufweisen, werden nur dann zur Beförderung angenommen, wenn ihr Zustand bei der Übergabe schriftlich bestätigt wird.

V. Quittung

Auf Verlangen des Versenders erteilt der Unternehmer oder die mit der Beförderung beauftragten Unternehmen eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge der Sendung.

VI. Rechnungen, Verzug

Rechnungen des Unternehmers sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzugs ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

VII. Haftung des Versenders in besonderen Fällen

(1) Der Versender hat dem Unternehmer und den mit der Beförderung beauftragten Unternehmen Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, die verursacht werden durch

  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
  • Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bei Auftragserteilung gemachten Angaben,
  • Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
  • Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 HGB genannten Urkunden oder Auskünfte.

Für Schäden haftet der Versender der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. § 431 Abs. 4 HGB sowie die §§ 434 bis 436 HGB sind entsprechend anwendbar.

(2) Soweit der Versender eine natürliche Person ist, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, besteht die Schadensersatzpflicht nur bei Verschulden.

VIII. Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

(1) Umstände, die die Beförderung oder Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Versender nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese Umstände von dem Unternehmer oder den zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen zu vertreten sind.

(2) Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Unternehmer den Versender oder den jeweiligen Verfügungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so hat der Unternehmer oder das mit der Beförderung beauftragte Unternehmen die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Versenders oder des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden.

(3) Der Unternehmer hat wegen der nach Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

IX. Ablieferung der Sendung

(1) Wird der Empfänger nicht angetroffen, kann die Sendung mit befreiender Wirkung für den Unternehmer an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person ausgeliefert werden, sofern nicht begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen oder eine bei Auftragserteilung gegebene Weisung des Versenders entgegensteht.

(2) Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn

(a) eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift nicht möglich ist;

(b) ein zweiter Zustellungsversuch erfolglos ist;

(c) der Empfänger die Annahme der Sendung aus welchen Gründen auch immer verweigert.

(3) Ablieferungsquittungen werden nur aufgrund schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.

X. Haftung für Schäden

(1) Der Unternehmer haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziff. II.) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

(2) Der Unternehmer haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, es sei denn, der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist beruht auf Umständen, die der Unternehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(4) Die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 ist insbesondere ausgeschlossen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist darauf beruht, dass der Versender die Sendung ungenügend verpackt oder gekennzeichnet hat, die Beschaffenheit des Gutes besonders leicht zu Schäden führt, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund oder die Sendung beim Ver- oder Entladen vom Versender oder Empfänger beschädigt wird.

(5) Auf Verlangen und auf Kosten des Versenders kann die Sendung zu einem höheren Wert versichert werden.

(6) Die gesetzlich sowie vertraglich vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Versenders oder Empfängers gegen den Unternehmer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(7) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 4 und 5 gelten nicht, soweit der Unternehmer den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein herbeigeführt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

XI. Schadensanzeige, Verjährung

(1) Sind Briefe oder briefähnliche Sendungen Gegenstand des Vertrages, müssen sämtliche Ansprüche vom Versender binnen einer Woche ab Ablieferung schriftlich bei dem Unternehmer geltend gemacht werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Ansprüche des Versenders verjähren gemäß § 439 HGB.

XII. Unfreie Sendungen, Nachnahmesendungen

(1) Wenn sich der Unternehmer bereit erklärt, dem Empfänger die Kosten der Versendung zu berechnen (unfreie Sendung), hat der Unternehmer das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Auslieferung zu verweigern, bis Transportkosten und alle anderen Kosten gezahlt sind, wenn der Empfänger die Zahlung verweigert. In diesem Fall haftet der Versender für alle entstehenden Kosten einschließlich derjenigen einer eventuell notwendigen Rücksendung. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Sendung ohne Bezahlung durch den Empfänger an diesen ausliefert. Die Mitteilung des Versenders, die Sendung sei unfrei abzuwickeln, enthält keine Nachnahmeweisung.

(2) Im Falle der Nachnahmesendung darf der Betrag der Nachnahme den Wert der Sendung nicht überschreiten. Falls der Unternehmer nicht in der Lage ist, den Betrag einzuziehen, wird die Sendung an den Versender auf dessen Kosten zurückgesandt. Soweit der Unternehmer nicht einen höheren Kostenbetrag nachweist, entsteht eine Rückkostenpauschale in Höhe der Versendungskosten (Hinweg).

(3) Der Unternehmer ist berechtigt, anstelle von Bargeld, Euroschecks im Rahmen der Scheckgarantiesumme oder Verrechnungsschecks entgegenzunehmen. Das Risiko der Nichteinlösung und der Fälschung entgegengenommener Zahlungsmittel trägt der Versender.

XIII. Datenspeicherung

Die Auftragserfüllung erfordert die Speicherung von Kundendaten, die entsprechend den Vorschriften des Datenschutzgesetzes erfolgt.

XIV. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmers Gerichtsstand, soweit der Versender Kaufmann ist.

(2) Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt die jeweilige gesetzliche Regelung.

AGB was last modified: Juli 1st, 2018 by Can Atabas Design